Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) NABU-Gruppe Rhein-Hunsrück

Präambel

Der NABU Rhein-Hunsrück vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.

Der NABU Rhein-Hunsrück bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU Rhein-Hunsrück erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU-Gruppe Rhein-Hunsrück – mit der Kurzfassung NABU Rhein-Hunsrück.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Argenthal. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e. V. und des NABU Rheinland-Pfalz e. V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen).

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Rhein-Hunsrück. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.

(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABU-Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.

Als Zuständigkeitsbereich des NABU Rhein-Hunsrück wird das Gebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises festgelegt.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des NABU Rhein-Hunsrück ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb, sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften sofern diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,

(3) Der NABU Rhein-Hunsrück ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der NABU Rhein-Hunsrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der NABU Rhein-Hunsrück ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des NABU Rhein-Hunsrück dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Rhein-Hunsrück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Rhein-Hunsrück fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Rhein-Hunsrück erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Rhein-Hunsrück keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin verantwortlich.

(3) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

(2) Der NABU Rhein-Hunsrück bietet folgende Mitgliedsformen:

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(f) Familienmitglieder. Der Partner/die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Rhein-Hunsrück teilnehmen.

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Rhein-Hunsrück oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.

(5) Die Mitgliedschaft im NABU Rhein-Hunsrück begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.

(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

(8) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(e) durch den Tod des Mitglieds.

(9) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

(10) Der NABU Rhein-Hunsrück betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e. V. in seinem regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren Wunsch im NABU Rhein-Hunsrück geführt werden.

 

§ 7 Naturschutzjugend im NABU

(1) Der NABU Rhein-Hunsrück kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Rhein-Hunsrück“ führen. Der NAJU Rhein-Hunsrück gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Die NAJU Rhein-Hunsrück regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs. ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem regionalen Zusatz Rhein-Hunsrück. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Rhein-Hunsrück.

(3) Die NAJU Rhein-Hunsrück entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der Vorstand der NAJU Rhein-Hunsrück mit dem Vorstand des NABU Rhein-Hunsrück ab.

(5) Die NAJU Rhein-Hunsrück ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Rhein-Hunsrück gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Rhein-Hunsrück erfolgen.

 

§ 8 Organe

Organe des NABU Rhein-Hunsrück sind:

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Rhein-Hunsrück. Sie ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:

(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,

(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,

(d) die Auflösung des NABU Rhein-Hunsrück.

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Rhein-Hunsrück an.

(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetseite www.nabu-rhein-hunsrueck.de ein.

Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.

(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.

Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des NABU Rhein-Hunsrück setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden oder den, maximal drei, Vorsitzenden

b) dem/der oder den, maximal drei, stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

sowie nach Bedarf

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Sprecher/in der NAJU Rhein-Hunsrück

f) den bis zu fünf Beisitzer/innen

Sofern es mehrere Vorsitzende gibt, ist ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r nicht zwingend erforderlich.

(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenwart/in; jede/r kann für sich allein den Verein vertreten.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer/innen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Der/die NAJU-Sprecher/in muss von der Mitgliederversammlung der NAJU Rhein-Hunsrück als Vertreter/in bestimmt und durch den Vorstand des NABU Rhein-Hunsrück bestätigt werden.

(5) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur eine/n Vorsitzende/n und scheidet diese/r aus, so wird der/die stellvertretende Vorsitzende oder werden die stellvertretenden Vorsitzenden mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den/die neue/n Vorsitzende/n.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeits- und Kassenbericht auch dem NABU Rheinland-Pfalz vor.

 

§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.

 

§ 12 Schiedsstelle

Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.

 

§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien

(1) Der NABU Rhein-Hunsrück erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU Bundesverband für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an.

Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:

1.       Verbandsordnung

2.       Finanzordnung

3.       Beitragsordnung

4.       Datenschutzordnung

5.       Schiedsordnung

6.       Ehrungsordnung

(2) Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht entgegenstehen dürfen.

(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Rhein-Hunsrück ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.

(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.

(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU Rhein-Hunsrück teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese einfache Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen

 

(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern, können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die Regelungen der §§ 8–10.

 

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.

 

Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne von § 13 Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden.

 

Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren.

 

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des NABU Rhein-Hunsrück kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 18 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person.

 

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2024 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14. August 2020.

(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur mit dessen Unterschrift gültig.

(3) Die Zustimmung erfolgte am [Datum].

 

 

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